Gemäß § 263 StGB (Betrug) macht sich strafbar, wer durch Täuschung über Tatsachen einen Vermögensvorteil verschafft. Spesenbetrug fällt unter diese Bestimmung, wenn absichtlich falsche Angaben gemacht werden, um sich oder anderen einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Darüber hinaus können arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder Kündigung drohen, wenn ein Mitarbeiter wiederholt oder in erheblichem Umfang falsche Spesenabrechnungen einreicht.
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Durch die Analyse von Abrechnungen, Abgleich mit Reisedaten und Belegen sowie durch die Durchführung von Interviews mit dem betreffenden Mitarbeiter.
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