Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten zulässig, wenn sie zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung stellen eine Pflichtverletzung dar und können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus kann Arbeitszeitbetrug strafrechtliche Folgen haben, insbesondere wenn er als Betrug gemäß § 263 StGB eingestuft wird.
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Ja – unter Beachtung von DSGVO, BDSG und ggf. Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats. Sie muss verhältnismäßig, zweckgebunden und transparent erfolgen.
Eine Wirtschaftsrecherche ist bei der Auswahl von Geschäftspartnern, Fusionen oder Akquisitionen sinnvoll, um Risiken frühzeitig zu erkennen.
Ja, alle Ergebnisse unserer Recherchen werden professionell dokumentiert und sind gerichtlich verwertbar.
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